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Die Vereinssatzung der Unfall-Opfer-Bayern e.V. |
| § 1 |
Name und Sitz |
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Der Verein trägt den Namen Unfall-Opfer-Bayern e.V. mit Sitz in Heimbuchenthal. Er ist in das Vereinsregister Aschaffenburg eingetragen. |
| § 2 |
Vereinszweck |
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Der Verein bemüht sich durch eine partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit Unfallopfern um deren Unterstützung und Wiedereingliederung in die Gesellschaft, insbesondere durch:
- Aufklärung über die Rechte der Unfallopfer und deren Angehörigen
- Aufklärung über die Unfallfolgen
- Aufklärung der Öffentlichkeit über die Probleme und die neue Situation von Unfallopfern
- Unterstützung von Unfallopfern und deren Angehörigen durch gemeinsame Unternehmungen, Erfahrungsaustausch, Veranstaltung von Vorträgen durch Mediziner, Psychologen und Juristen
- Erfahrungsaustausch in monatlichen Gruppentreffen
- Mithilfe zur Prävention von Unfällen
- Förderung der Hilfe für Unfallopfer, Behinderte und Opfer von Straftaten
- Förderung der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten, insbesondere im Bereich der Unterstützung von Unfallopfern
Der Verein fördert alle Gruppen und Vereine, die sich zu dieser Zielsetzung bekennen und an deren Verwirklichung arbeiten. Der Verein beabsichtigt Mitglied bei folgenden Vereinen zu werden: LAGH – Landesarbeitsgemeinschaft „Hilfe für Behinderte“ in Bayern e.V., München Bundesarbeitsgemeinschaft der Clubs Behinderter und ihrer Freunde e.V., Mainz. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. |
| § 3 |
Mitgliedschaft |
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Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen, Vereine und Organisationen
werden, die bereit sind die Ziele des Vereins zu unterstützen. Stimmberechtigt sind alle natürlichen Personen, die ihren
Wohnsitz in Bayern oder bis 100 km Luftlinie von der Bayerischen Landesgrenze entfernt haben, ferner jeweils 1 Delegierter
der juristischen Personen, Vereine und Organisationen mit Sitz in Bayern.
Weitere Mitglieder ohne Stimmrecht sind Fördermitglieder. Diese unterstützen den Verein durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.
Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluß des Vorstands. Bei Ablehnung kann der
Antragsteller Widerspruch einlegen, über den der Vorstand zusammen mit dem Beirat mit einfacher Mehrheit entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt kann nur schriftlich mit einer Frist von
3 Monaten zum Jahresende erklärt werden. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand ein Mitglied mit
einfacher Mehrheit ausschließen. Gegen den Ausschluß kann der Ausgeschlossene Widerspruch einlegen, über den der
Vorstand zusammen mit dem Beirat mit einfacher Mehrheit entscheidet. Ein Ausschlußgrund besteht insbesondere bei
vereinsschädigendem Verhalten. Kann ein Mitglied nachweisbar aus wirtschaftlichen Gründen den Beitrag nicht aufbringen,
kann der Vorstand durch Beschluß auf die Erhebung des Beitrages verzichten.
Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied für zwei aufeinanderfolgende Jahre zum Fälligkeitszeitpunkt den
Mitgliedsbeitrag nicht vollständig bezahlt. Wird die Zahlung trotz Mahnung nicht spätestens bis zum 31.12. des zweiten
Jahres vollständig geleistet, endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres. |
| § 4 |
Organe des Vereins |
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sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat. |
| § 5 |
Die Mitgliederversammlung |
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Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluß des Vorstandes oder auf Antrag von 1/4 der
stimmberechtigten Mitglieder, mindestens einmal pro Jahr unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen
unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einberufen.
Stimmberechtigt sind nur die in § 3 genannten anwesenden oder wirksam vertretenen stimmberechtigten Mitglieder und
Delegierten. Jedes Mitglied und jeder Delegierte hat nur eine Stimme. Das Stimmrecht kann mit schriftlicher Vollmacht
auf andere stimmberechtigte Mitglieder übertragen werden. Die Vollmacht ist in der Versammlung vorzulegen. Ein Mitglied
darf maximal drei andere Mitglieder auf diese Weise vertreten.
Die Mitgliedsvereine und -organisationen bestimmen einen Delegierten zur Abgabe ihrer Stimme. Die Delegation ist der
Versammlung in schriftlicher Form vorzulegen.
Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn die Einladung frist- und formgerecht erfolgt ist. Ist eine Satzungsänderung oder
die Auflösung des Vereins Gegenstand der Tagesordnung, ist die Mitgliederversammlung nur dann beschlußfähig, wenn mind.
1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, muß innerhalb der folgenden 2
Monate erneut zur Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung eingeladen werden. Diese ist dann beschlußfähig
unabhängig von der Zahl der vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden und wirksam vertretenen Mitglieder.
Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern beantragt wird.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der o.g. Mitglieder. Die Mitgliederversammlung wird entweder vom
Vorstand oder einem mit einfacher Mehrheit bestimmten Versammlungsleiter geleitet. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll
zu fertigen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichts und des Finanzberichts
- Wahl und Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Beirats
- Wahl zweier Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Beirat angehören dürfen
- Beschlüsse über die Höhe der Beiträge
- Beschlüsse über Anträge der Mitglieder, des Vorstands, des Beirats und der Kassenprüfer
- Beschlüsse über An- und Verkauf von Grundstücken
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und über eine etwaige Auflösung des Vereins; über Satzungsänderungen,
die vom Vereinsregister oder vom Finanzamt verlangt werden, kann der Vorstand ohne Anrufung der Mitgliederversammlung
entscheiden
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| § 6 |
Vorstand |
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Der Vorstand besteht aus 5 Personen:
dem 1. Vorstand und zwei Stellvertretern ( 2.und 3. Vorstand ). Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Sie sind einzeln vertretungsberechtigt; dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er entscheidet über alle Vereinsangelegenheiten, die
nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er verteilt die Aufgabenbereiche selbst und
gibt sie den Mitgliedern bekannt. Er wird vom Beirat beraten. Er kann Aufgaben delegieren und Ausschüsse
bilden. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wählt der Vorstand aus den Reihen der stimmberechtigten Mitglieder
ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mit einer Frist von mind. einer Woche eingeladen wurde und wenigstens
zwei der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. In dringenden Fällen können die Beschlüsse auch im
schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren gefaßt werden. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu
fertigen und von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen. |
| § 7 |
Vorstand |
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Der Beirat besteht aus 6 stimmberechtigten Mitgliedern. Er berät und unterstützt
den Vorstand. Er nimmt auf Wunsch des Vorstands an dessen Sitzungen teil. |
| § 8 |
Finanzierung und Gemeinnützigkeit |
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der
jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Vereinsmittel dürfen nur zu den satzungsmäßig festgelegten Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder dürfen keinen Gewinnanteil und außer einer Kostenerstattung keine Zuwendungen aus
den Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Personen durch zweckfremde Mittel oder
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Die Mitglieder des Vorstands und die Beiräte üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.
Der Vorstand kann für diese Tätigkeiten bei Bedarf eine Aufwandsentschädigung im Sinne und entsprechend
des § 3 Nr. 26 a EStG in der jeweils gültigen Fassung beschließen.
Die Vereinsmittel werden u.a. durch die Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche und private Zuwendungen und
Veranstaltungen aufgebracht.
Über den Mitgliedsbeitrag beschließt die Mitgliederversammlung. |
| § 9 |
Kassenprüfer |
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Die Kassenprüfer überprüfen mindestens einmal jährlich die Rechnungsführung des Vereins.
Sie berichten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Überprüfung. Sie werden von der
Mitgliederversammlung bestellt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
| § 10 |
Auflösung des Vereins |
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Die Auflösung des Vereins kann vom Vorstand oder von mindestens 1/3 der
Stimmberechtigten beantragt werden. Die Beschlußfassung über die Auflösung hat zur Voraussetzung, daß der
Antrag schriftlich mit einer Frist von mindestens 4 Wochen zusammen mit der Ladung zur Mitgliederversammlung
mitgeteilt und mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden oder wirksam vertretenen Mitgliedern
beschlossen wird.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigsten Zwecks, darf das Vermögen des Vereins
nur zu den in § 2 bestimmten Zwecken verwendet werden.
Die Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Vermögen der LAGH – Landesarbeitsgemeinschaft „Hilfe für
Behinderte“ in Bayern e.V., München, zukommt. Sollte dies nicht möglich sein, ist diese Voraussetzung auch
erfüllt, wenn das Vermögen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Clubs Behinderter und ihrer Freunde e.V.,
Mainz, zufließt.
In beiden Fällen mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Der Vorstand wickelt den Verein ab und bewirkt die Löschung im Vereinsregister.
DDie vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 20.02.2000 beschlossen und in der Hauptversammlung vom 19.06.2009 geändert. |
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